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Rauchfangkehrer

Kehrtermine

Die Termine werden gesondert mittels Hausmitteilung bekannt gegeben!

Achtung: Zentralheizungsanlagen mit festen Brennstoffen werden nur auf Wunsch gereinigt.

Festbrennstoffbeheizte Anlagen: Feuerstätten für Holz, Kohle, Koks usw. Ölbefeuerte Anlagen: Alle ölbefeuerten Anlagen Gasbefeuerte Anlagen: Gas Einzelöfen, Gas Zentralheizung, Gas Konvektor usw.

Bitte beachten Sie: 
Die Kehr- und Reinigungstürchen sind unbedingt freizuhalten. Einmündungen sind so abzusichern, dass ein Einstauben nicht erfolgen kann. Für Rußschäden wird kein Schadenersatz geleistet.
Um Ihnen Zeit, Ärger und Kosten zu sparen ist es erforderlich am Kehrtag unbedingt anwesend zu sein. Um teure Energie zu sparen ist es nötig Ihre Heizanlage regelmäßig von Ihrem Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Bei Gasgeruch und Rauchbelästigung verständigen Sie unverzüglich Ihren Rauchfangkehrermeister.

Ihr Rauchfangkehrer spart Energie: 

  • Feuerstätten und Heizkesselreinigung
  • Ölofenservice und Reinigung
  • Rauchgasmessungen nach dem Luftreinhaltegesetz
  • Heiztechnische Beratung 
Neuerungen im Bgld. Kehrgesetz

Die wichtigsten Neuerungen im Bgld. Kehrgesetz und der Höchsttarifverordnung für das Rauchfangkehrergewerbe

 Reinigungs- und Instandhaltungspflicht 
Die Überprüfung bzw. Reinigung sämtlicher Feuerungsanlagen unterliegen einer gesetzlichen Regelung. Sowohl die Rauchfangkehrer als auch die Anlagenbetreiber (Verfügungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Überprüfungen bzw. Reinigungen auch durchgeführt werden. 
Für die Überprüfung bzw. Reinigung (Kehrung) von Rauchfängen, Luftfängen, Abgasanlagen ist der zuständige Rauchfangkehrer verantwortlich. Diese Arbeiten sind laut Gewerbeordnung vom Rauchfangkehrer durchzuführen. Die Überprüfung bzw. Reinigung von Feuerstätten sowie der Abgasleitung von Außenwandgasgeräten und den Be- und Entlüftungseinrichtungen eines Gebäudes können nach dem neuen Kehrgesetz vom Verfügungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten Gewerbetreibenden durchgeführt werden. 

Abmelden von nicht benützten Rauch- und Abgasfängen 
Feuerungsanlagen, die länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungs- bzw. Reinigungspflicht. Diese Anlagen können beim Rauchfangkehrer abgemeldet werden. Die Wiederbenützung ist dem Rauchfangkehrer anzuzeigen.

Unterscheidung zwischen Überprüfung und Reinigung (“Tarifsplitting”) 
Neue mit einem CE – Kennzeichen ausgestattete Feuerstätten verursachen geringere Schadstoffemissionen und eine geringere Verschmutzung (Rußablagerung) der Rauch- und Abgasanlagen. Erstmals wurde in der Höchsttarifverordnung eine Unterscheidung zwischen einer Überprüfung und einer Überprüfung mit Reinigung getroffen. Ist bei einer Kehrung auf Grund einer geringen Verschmutzung nur eine Überprüfung und keine Reinigung erforderlich, dürfen für diese Überprüfung nur 20% des Arbeitsentgeltes verrechnet werden.

Anzahl der Kehrungen 
Auf Grund des technischen Fortschrittes bei Feuerstätten und Luft-, Rauch und Abgasfängen konnte die Anzahl der Kehrungen wesentlich verringert werden.

Wann sind Kehrungen erforderlich?

Kehrungen sind nur mehr erforderlich:

  • viermal jährlich bei: Rauchfängen für feste Brennstoffe sowie Heizöl mittel oder schwer und für gemischt belegte Rauchfänge.
  • einmal jährlich bei: Rauchfängen für Heizöl extra leicht und Abgasanlagen für Gasfeuerungen über 150 kW Brennstoffwärmeleistung
  • alle zwei Jahre bei: Luftfängen und Abgasanlagen für Gasfeuerungen unter 150 kW Brennstoffwärmeleistung. Bei Abgasanlagen, in die ausschließlich Abgase aus Gasbrennwertgeräten eingeleitet werden, entfällt die Reinigungspflicht durch den Rauchfangkehrer.
Kehrterminbekanntgabe

Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, einen Kehrplan aufzustellen, aus dem das Datum und die Uhrzeit der Kehrung entnommen werden kann. Der Kehrplan ist mindestens ein Monat vor dem Kehrtermin dem Verfügungsberechtigten bekannt zu geben. Der Kehrtermin ist einzuhalten.
Dem Rauchfangkehrer ist eine Überzeit (Verspätung durch Mehraufwand beim vorherigen Termin) von maximal zwei Stunden einzuräumen. Kann der Kehrtermin vom Rauchfangkehrer oder vom Verfügungsberechtigten nicht eingehalten werden, ist der jeweils andere zu verständigen und ohne Mehrkosten der Kehrtermin ehestmöglich nachzuholen. Entstehen dem Rauchfangkehrer oder dem Verfügungsberechtigten durch das Nicht-Einhalten eines Kehrtermines (ohne vorherige Verständigung) zusätzliche Kosten, dürfen die Mehrkosten in Rechnung gestellt werden.

Kehrbuch

Der Rauchfangkehrer hat für jedes Gebäude, jede Wohnungseinheit und jede Betriebsstätte ein Kehrbuch zu führen, in dem die durchgeführten Arbeiten vom Verfügungsberechtigten bestätigt werden müssen. Dem Verfügungsberechtigten ist eine Abschrift (Durchschlag oder Kopie) auszufolgen. 
Die Anzahl der Unterschriften bzw. der tatsächlich geleisteten Arbeiten bestimmt die Höhe der zu zahlenden Kehrgebühr maßgeblich. Ferner sollten Sie die Abschrift (Durchschlag oder Kopie) der erfolgten Überprüfung und/oder Reinigung gut verwahren, damit Sie bei Unterschreiten der Kehrperiode den Rauchfangkehrer darauf aufmerksam machen können. Der Rauchfangkehrer hat im wesentlichen die Aufgabe zu erfüllen, Brand oder sonstige damit in Zusammenhang stehende Gefahren schon vorzeitig abzuwenden. Daher ist eindeutig bestimmt, dass Fänge ihrer Verwendung nach in genau fixierten Abständen zu reinigen und zu überprüfen sind.

Kehrgebühr
  • Die Kehrgebühr setzt sich aus dem Objekttarif und dem Arbeitsentgelt zusammen.
  • Der Objekttarif ist eine Pauschale für die Verwaltungsarbeiten, die anteiligen Wegekosten und Bereitstellung der notwendigen Werkzeuge.
  • Der Objekttarif darf pro Gebäude bzw. bei Wohnhausanlagen pro Stiege nur einmal im Kalenderjahr, in dem eine Kehrung durchzuführen ist, verrechnet werden.
  • Bei mehreren Fängen ist der leistungsfähigste Fang für die Berechnung des Objekttarifes heranzuziehen.

Bei der Berechnung der Geschosszahl sind alle Geschosse, die der Fang durchläuft, zu zählen. Keller, Zwischengeschosse und Mansarden gelten als Vollgeschoss wenn die Fanglänge in diesem Bereich mehr als zwei Meter beträgt. Vom Fußboden des Dachgeschosses aufwärts sind je drei volle Meter Fang als Geschoss zu berechnen. Hierbei gelten Überlängen von zwei Meter ebenfalls als Geschoss, kürzere Enden bleiben unberechnet. Fangaufsätze sowie Höherführungen sind in die Länge einzurechnen.

Tarife und Entgeld

Heizkostenzuschussbezieher sind bei der Grundgebühr zur Hälfte befreit  - geben Sie dem Rauchfangkehrer die Mitteilung des Landes über die Gewährung eines Heizkostenzuschusses. Der Rauchfangkehrer ist dann verpflichtet, die Grundgebühr nur zur Hälfte zu verrechnen.

Schlichtungsstelle und Wechsel des Rauchfangkehrers

Schlichtungsstelle

Zur Klärung von Streitigkeiten, die sich aus dem Kehrgesetz und/oder der Höchsttarifverordnung ergeben, wurde beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Fachabteilung für Angelegenheiten des Konsumentenschutzes, eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Schlichtungsstelle kann sowohl vom Zahlungspflichtigen als auch vom Rauchfangkehrer angerufen werden. Die Schlichtungsstelle entscheidet über Streitigkeiten in Form einer Empfehlung an die Streitparteien.

Wechsel des Rauchfangkehrers

Auf Grund der Bestimmungen des § 124 der Gewerbeordnung ist es möglich, ohne Angabe von Gründen den Rauchfangkehrerbetrieb zu wechseln. Wird ein Wechsel vom Verfügungsberechtigten gewünscht, so hat der bisher zuständige Rauchfangkehrer unverzüglich einen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an den Eigentümer des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf jedoch nicht während der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April) und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden. Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bgld. Kehrgesetzes dürfen für diese Leistungen (Ausfertigen des Zustandsberichtes) keine gesonderten Kosten in Rechnung gestellt werden.

Kann beim Wechsel des Rauchfangkehrers der von Ihnen ausgewählte Rauchfangkehrer Sie als Auftraggeber ablehnen?
Grundsätzlich besteht ein sogenannter „Kontrahierungszwang“ für den Rauchfangkehrer, d.h. er darf Sie in keinem Fall abweisen und muss unter Beachtung der Höchsttarifverordnung für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Burgenland die verpflichtend vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsleistungen erbringen!

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Kontakt

Gemeindeamt Mogersdorf | Mogersdorf 2, 8382 Mogersdorf
Telefon: +43 (0) 3325 8200 | post@mogersdorf.bgld.gv.at

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