Gemeinde Mogersdorf
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Amtshelfer

Liebe Gemeindebürgerinnen und -bürger!

Der Einsatz von Internet und Computern macht Österreichs Verwaltungen schneller, flexibler, transparenter und kostengünstiger.

In Zusammenarbeit mit Verwaltungs-Praktikern wurden auf dem elektronischen Amtshelfer help.gv.at Online-Formulare gestaltet, welche die Bürgerinnen und Bürger im Internet ausfüllen und per Knopfdruck an die Behörde weiterleiten können. Zahlreiche dieser Formulare stehen im Rahmen der Partnerschaft unserer Gemeinde mit Help.gv.at kostenlos zur Verfügung.

Wenn Sie dieses Service nutzen wollen um sich den Amtsweg zur Gemeinde zu ersparen, können Sie unter der Liste der verfügbaren Online-Amtswege das gewünschte Formular online ausfüllen. Ihr Antrag gelangt daraufhin in die Eingangsstelle unserer Gemeinde worauf sich ein Mitarbeiter sofort um Ihr Anliegen kümmern wird. Nach Fertigstellung werden Ihnen die nötigen Dokumente zugestellt.

Bitte beachten Sie, dass für einige Dokumente eine Bürgerkarte erforderlich ist, um sich ausreichend zu identifizieren. Mehr Informationen zu dieser Bürgerkarte finden Sie hier .

Meldeamt

Personen-/Meldeauskunft

In den Bundesländern kann die Meldeauskunft im Gemeindeamt erfolgen. Dafür werden zumindest folgende Daten benötigt:

  • Vorname der gesuchen Person
  • Nachname der gesuchten Person

Bei einer Meldeauskunft fallen folgende Gebühren an:

  • Meldeauskunft unter Nutzung des zentralen Melderegisters: € 3
  • Meldeauskunft aus dem örtlichen Melderegister: € 2,10

Nähere Informationen zur Meldeauskunft.

Online-Antrag für eine Meldeauskunft.

Wohnsitzerklärung

Der Bürgermeister ist gemäß §15a des Meldegesetzes 1991 ermächtigt, von Menschen, die in der Gemeinde angemeldet sind, zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit der im Melderegister gespeicherten Daten die Abgabe einer Wohnsitzerklärung zu verlangen. 

  • Gebühren: keine

Online-Formular für die Wohnsitzerklärung.

Strafregisterbescheinigung

(Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) Die Führung des Strafregisters wird von der Bundespolizeidirektion Wien (Strafregisteramt) wahrgenommen. Die Strafregisterbescheinigung kann im Gemeindeamt beantragt werden.

Mitzubringende Dokumente: 

  • amtlicher Lichtbildausweis

im Falle einer Namensänderung:

  • Heirats- oder Scheidungsurkunde
    • € 14,30 Bundesgebühr - wenn die Bescheinigung für eine bestimmte Stelle, einen bestimmten Empfänger ausgestellt wird.
    • € 28,60 Bundesgebühr - wenn die Bescheinigung nicht für eine bestimmte Stelle, einen bestimmten Empfänger, sondern als allgemeines Zeugnis ausgestellt wird.
    • € 2,10 Verwaltungsabgabe

Weitere Informationen über mitzubringende Dokumente, Gebühren und alle nötigen Formulare finden Sie hier.

Online-Antrag für eine Strafregisterbescheinigung

Staatsbürgerschaftsnachweis

Der Staatsbürgerschaftsnachweis wird vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Jennersdorf ausgestellt. Dafür werden folgende Dokumente benötigt:

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde (wenn Namensänderung durch Eheschließung)

Bei Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für Kinder ist, wenn die Eltern verheiratet sind, auch die Heiratsurkunde der Eltern erforderlich. Wird der Staatsbürgerschaftsnachweis aus Anlass der erfolgten Geburt eines Kindes, bzw. bis spätestens zwei Jahre danach beantragt, ist keine Bundesgebühr zu entrichten. 

  • € 28,60 Bundesgebühr
  • € 15,00 Verwaltungsabgabe

Standesamt

Mit 1.1.2020 haben sich 11 Gemeinden des Bezirkes Jennersdorf zu einem Standesamtsverband zusammengeschlossen.

Der neue Verband ist für sämtliche Belange des Standesamts- und Staatsbürgerschaftswesens zuständig. Die Registrierung sämtlicher Standesfälle (Geburt, Eheschließung, Tod) wird nun von der Zentralstelle in jennersdorf durchgeführt. Trauungen können aber nach wie vor in der jeweiligen Verbandsgemeinde durchgeführt werden, zuständig dafür sind ausschließlich die örtlichen Standesbeamten. Die Vorbereitung einer Eheschließung (Ermittlung der Ehefähigkeit), die Ausstellung von Urkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, sowie Staatsbürgerschaftsnachweise) erfolgt in der Zentralstelle in Jennersdorf.

Adresse:
Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Bezirk Jennersdorf
8380 Jennersdorf, Bahnhofsring 15 (altes Zollgebäude)
Ausweichquartier während des Umbaues des Stadtamtes in Jennersdorf

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, bzw. Terminvereinbarungen auch für nachmittags möglich unter 03329/45200 DW 19 oder 20.

Termine für Trauungen in den Gemeinden sind mit dem jeweils zuständigen Standesbeamten zu vereinbaren.

Für Auskünfte aus den alten Büchern (1895 bis 2014) ist ebenfalls die Zentralstelle in Jennersdorf zuständig.

Wahlen

Alles über Wahlen, Volksabstimmungen Volksbefragungen und Volksbegehren finden sie hier.

Eine Wahlkarte oder Stimmkarte können Sie direkt hier anfordern.

 

Steuern/Abgaben

Hundeabgabe

Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden (Ausnahmen: Blindenhunde, Dienst- und Rettungshunde) eine Abgabe eingefordert. Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht. Diese sind beim Gemeindeamt zu erfragen.

Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde von ihren BesitzerInnen bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

Das Tragen einer Hundemarke ist gesetzlich nicht verpflichtend, in vielen Gemeinden aber vorgesehen. Der/Die HundehalterIn erhält die Hundemarke nach Einzahlung der Hundeabgabe von dem Gemeindeamt entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt.

Die Hundemarke muss sichtbar am Halsband des Hundes angebracht werden (so sich der Hund außerhalb des Hauses befindet).

Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der Abgabenbehörde schriftlich mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.

Weitere Informationen und Formulare

Hier finden Sie weitere Informationen zur Hundemarke und zur An- und Abmeldung eines Hundes sowie alle benötigten Formulare. 

Antrag auf Grundsteuerbefreiung Formulare

Unter diesem Link können Sie online einen Antrag auf Grundsteuerbefreiung an die Gemeinde Mogersdorf stellen. Nach Beantragung meldet sich die Gemeinde bei Ihnen.

Online-Antrag für die zeitliche Grundsteuerbefreiung

Amtskasse

Gebühren und Abgaben (Stand per 01.01.2019)

Aufbahrungshallengebühr  1.  Tag 
131,00
jeder weitere Tag 
48,00
Beerdigungsgebühr    Einfachbelegung
452,00
Doppelbelegung (Tiefgrab)
Urnenbestattung
513,00
85,00
Friedhofsgebühr 
(Tarif für 10 Jahre)       
Einzelgrab 
128,00
Doppelgrab
255,00
Familiengrab 414,00

Urnengrab, zweifacher Belag1x1,5 Meter
Urnengrab, mehrfacher Belag 1x1,5 Meter
Urnengrab, zweifacher Belag 1x2,2 Meter
Urnengrab, mehrfacher Belag 1x2,2 Meter

97,00
128,00
128,00
186,00
Hundemarke  je Tier
3,50
Hundeabgabe  Nutzhunde
14,50
sonstige Hunde
jeder weitere Hund im Haushalt

27,00
41,00
Bücherei  pro Buch 
0,40
Nachmittagsbetreuung für Schüler

1 Tag pro Woche
2 Tage pro Woche
3 Tage pro Woche
4 Tage pro Woche
5 Tage pro Woche

Mittagessen

10,00
20,00
30,00
40,00
50,00

3,60
Kommunalsteuer    
3 %
      
Kanalanschlussgebühr  Beitragssatz/m² 
8,53
Kanalbenützungsgebühr  m² – Wohnnutzfläche und 
1,14
pro m³ Wasserverbrauch 
1,27
Grundsteuer A und B  Hebesatz lt. Einheitswert d. Finanzamtes x 5 pro Jahr 
(Vorschreibung erfolgt vierteljährlich)
  
 
Wasseranschluss  

2.156,00

Wassergebühren 

Grundgebühr

pro m³

182,60

1,94

Verwaltungsleistungen (Stand per 01.01.2019)

Kopien   
SW-Kopie
Farbkopie
einseitig 1. u. 2. A4 
0,50
1,00
  jede weitere A4 
0,10
+ 0,33
  1. u. 2. A3 
0,60
2,50
  jede weitere A3 
0,20
+ 0,65
zweiseitig  pro Kopie A4 
+ 0,10
+ 0,33
pro Kopie A3 
+ 0,20
+ 0,65
Fax  pro A4 Seite 
0,50
Telefon  pro Minute  
0,04
Kuverts  pro Stück A 4 
0,30
pro Stück A 5 
0,30
pro Stück C 6 
0,20
Grundstücksdatenbank  Grundbuchsauszug  lt. Auszug zuzügl. 
Bearbeitungsgebühr 
3,00
  GEO - Ausdruck  pro Ausdruck  
1,50

Abbuchungsauftrag

Grundsätzlich sind die Gebühren und Abgaben nach Vorschreibungserhalt zu bezahlen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, Abgabenvorschreibungen der Gemeinde Mogersdorf durch einen Abbuchungsauftrag von einem Konto bei Ihrem Geldinstitut abbuchen zu lassen. Ein solcher Abbuchungsauftrag hat viele Vorteile:

  • keine Evidenzhaltung von Zahlungsterminen
  • keine Terminüberschreitung mit Mehrkosten
  • kein Gang zum Geldinstitut

Sie erhalten die Abgabenvorschreibung wie immer, kontrollieren zu Hause die Vorschreibung und melden Einwände, wenn Sie glauben, dass die Vorschreibung nicht richtig ist. 
Erst am Fälligkeitstag erfolgt dann die Abbuchung automatisch von Ihrem Konto.

WASSER:

Bekanntgabe des Wasserzählerstandes

GRUNDSTEUER:

Zeitliche Grundsteuerbefreiung

FRIEDHOF:

Verlängerung des Grabbenützungsrechtes

Baurecht

Auszug aus dem Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl:Nr. 10/1998 in der geltenden Fassung:

Die Bauvorhaben werden nunmehr unterschieden in:
a) Geringfügige Bauvorhaben (§ 16) 
b) Anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 17) 
c) Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 18)
d) Benützungsfreigabe

a) Geringfügige Bauvorhaben (§ 16)
Darunter versteht man Massnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten (z.B. Fassadenrenovierung, Fenstertausch, usw.). Die angeführten Bauvorhaben bedürfen keiner Bewilligung, sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn (unter genauer Angabe mit Skizze, Lageplan und genauer Beschreibung des Vorhabens) schriftlich mitzuteilen. 

b) Anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 17)
Darunter sind die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden bis zu einer Wohnnutzfläche von 200 m² und der dazugehörenden Nebengebäude (Garage, etc.), die Errichtung von sonstigen Gebäuden bis zu einer Nutzfläche von 200 m², die Errichtung und Änderung von Bauwerken, bzw. die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden.
Vor Planungsbeginn hat der Bauwerber bei der Baubehörde Auskünfte über die Bebauungsgrundlagen einzuholen, u.a. über die Flächenwidmung des Grundstückes, den Inhalt eines (Teil-)bebauungsplanes bzw. Baurichtlinien sowie über die Bebauungsweise, Abstände, Baulinien, Geschoßanzahl, etc., um unnötige Verzögerungen im Bewilligungsverfahren zu verhindern.

Die genannten Bauvorhaben sind der Behörde unter Vorlage von 3 Bauplänen, 3 Baubeschreibungen (von einem befugten Planverfasser erstellt, der mit seiner Unterschrift und seinem Stempel bestätigt, dass das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, und der dafür auch haftbar ist), eines Energieausweises sowie eines Grundbuchauszuges und des Mappenblattes anzuzeigen. Auf den Bauplänen haben die Eigentümer jener Grundstücke. die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, ihre Zustimmung zum Bauvorhaben durch Angabe des Namens, Datums und der Unterschrift zu geben.

Sobald die Unterlagen vollständig sind, die Zustimmungserklärungen der betroffenen Anrainer vorliegen und das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen offensichtlich nicht verletzt, hat die Baubehörde die B a u f r e i g a b e zu erteilen. Sollte die Baufreigabe nicht ohne Auflagen oder Bedingungen erteilt werden können, oder liegen die Zustimmungserklärungen der betroffenen Anrainer nicht vor, so hat die Baubehörde den Bauwerber aufzufordern, um eine Baubewilligung anzusuchen.

c)Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 18) (§ 16)
Das sind Bauvorhaben, die nicht geringfügig bzw. anzeigepflichtig sind (z.B. über 200 m²). Der Bauwerber hat unter Vorlage von 
3 Bauplänen, 3 Baubeschreibungen, eines Energieausweises, eines Grundbuchsauszuges (nicht älter als 6 Monate) und eines Mappenblattes bei der Baubehörde um eine Baubewilligung anzusuchen. Die Baubehörde hat über dieses Vorhaben unter Abhaltung einer Bauverhandlung mittels Bescheid zu entscheiden.

 d) Benützungsfreigabe (§ 27)
Der Bauwerber hat die Fertigstellung des Gebäudes unter Vorlage des Rauchfangbefundes und eines von einem Bausachverständigen erstellten Schlussüberprüfungsprotokolles (in dem dieser die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens mit seiner Unterschrift bestätigt) der Baubehörde anzuzeigen. Diese hat sodann die Benützungsfreigabe zu erteilen.

Die Erstellung eines Schlussüberprüfungsprotokolles kann auch im Gemeindeamt beantragt werden.

Bauverordnung
Gleichzeitig mit dem Bgld. Baugesetz 1997 wurde seitens der Bgld. Landesregierung auch die Bauverordnung, LGBl. Nr. 11/1998 und LGBl. Nr. 68/2003 erlassen. Diese regelt die technische Ausführung der Bauten (wie z. B. Standsicherheit, Wärmeschutz, Schall- und Brandschutz, Einfriedungen, Fenster- u. Belichtungsflächen, Schutz vor Beeinträchtigungen durch Emissionen, Raumhöhen, Feuchtigkeitsschutz usw.).

Gewerbliche Bauberatung
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Bestimmungen auch für gewerbliche Bauten bzw. für Bauten im Grünland anwendbar sind, jedoch ist hier nicht der Bürgermeister Baubehörde I. Instanz, sondern die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf.

Gemeindeförderung - Wohnbau

Förderung für Neubauten, Sanierung und Ankauf: 

Sämtliche Gemeindeförderungen sind auf Grund der Corona-Krise bis auf weiteres ausgesetzt, Gemeinderatsbeschluss am 26.6.2020

  • Förderung für komplette Neubauten: € 1.000
  • Förderung für den Ausbau von Dachgeschossen, wenn eine komplette eigene Wohnung geschaffen wird: € 500
  • Förderung für umfassende Sanierung eines Althauses oder für den Ankauf eines bestehenden Hauses: € 500 

Die Bestimmungen der Bgld. Wohnbauförderung müssen für jeden Fall zutreffen. Bei Althausankauf und gleichzeitiger, umfassender Sanierung wird der Förderungsbetrag jedoch nur einmal gewährt.

Weitere Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung sind: Der ordentliche Wohnsitz im Gebiet der Gemeinde Mogersdorf und auch die Ausübung des Wahlrechtes in Mogersdorf. Die Förderungsnehmer haben eine Verpflichtung zu unterschreiben, wonach sie, wenn sie den ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde in den nächsten 10 Jahren nicht beibehalten, die Förderung zurückzuzahlen haben.

Förderung für Solaranlagen 
Solaranlagen für Warmwasser oder Einbindung in die Heizung
€ 250,--

Antrag nach erfolgter ordentlicher Meldung des Bauvorhabens im Gemeindeamt.

Nachweise: Rechnung der Installationsfirma und Foto

Informationen zur Burgenländischen Wohnbauförderung.

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Kontakt

Gemeindeamt Mogersdorf | Mogersdorf 2, 8382 Mogersdorf
Telefon: +43 (0) 3325 8200 | post@mogersdorf.bgld.gv.at

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